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   VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20   

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VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20 (https://dejure.org/2021,2762)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.01.2021 - 3 L 523/20 (https://dejure.org/2021,2762)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. Januar 2021 - 3 L 523/20 (https://dejure.org/2021,2762)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11).

    Zu den für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte gehört auch der Fall, in dem ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sich - wie hier - seiner Verpflichtung dadurch entledigt, dass er die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 12).

  • VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19

    Inanspruchnahme von Personen auf der Basis des § 23 S. 1 BbgAbfBodG

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Während § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 62 KrWG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers "hineingezwungen" wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG ist (zu alledem VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 47 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2019 - 3 L 505/19 - juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 2019 - 3 L 442/19 - juris Rn. 9).

    Denn nur der geforderte Nachweis, der auch auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG gestützt werden könnte, gewährleistet, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 - 3 B 157/96 - Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 - 3 L 442/19 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der F...nunmehr als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. zum Besitzbegriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 - juris) Abfallbesitzer ist.
  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18/03 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden; erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91

    Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 01.07.2020 - 3 B 1.20

    Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Eine Teilbarkeit ist gegeben, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden; erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - juris Rn. 11).
  • VG Cottbus, 07.07.2020 - 3 L 140/20
    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 - und vom 7. Juli 2020 - 3 L 140/20 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
    Auszug aus VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Während § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 62 KrWG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers "hineingezwungen" wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG ist (zu alledem VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 47 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2019 - 3 L 505/19 - juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 2019 - 3 L 442/19 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 67.17

    Anforderungen an eine Verwirkung des Rechts auf bauordnungsrechtliches

  • OVG Brandenburg, 03.04.2003 - 4 B 291/02

    Ordnungsrecht/Brandschutz, Verbringung von Abfällen auf nahegelegenes Grundstück

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Erlass einer unverhältnismäßigen Nutzungsuntersagung

  • VGH Bayern, 12.04.1999 - 20 B 98.3564
  • VG Cottbus, 29.11.2019 - 3 L 505/19
  • VGH Bayern, 17.05.2011 - 20 CS 11.907

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; hinreichende Bestimmtheit;

  • BVerwG, 25.09.1996 - 3 B 157.96

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Cottbus, 13.09.2017 - 3 L 133/17

    Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes

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